Probezeit Schweiz 2026 – Rechte und Pflichten
Dauer, Kündigungsfrist, Verlängerung bei Krankheit und Kündigungsschutz – alles zur Probezeit im Schweizer Arbeitsrecht mit OR-Artikeln und Praxisbeispielen.
Grundlagen: Dauer und Geltungsbereich
Die Probezeit ist im Schweizer Obligationenrecht in Art. 335b OR geregelt. Sie gilt für unbefristete Arbeitsverhältnisse und dient beiden Seiten dazu, die Zusammenarbeit zu testen.
Wichtig: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keine Probezeit, ausser sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei Temporärarbeit gelten die Regelungen des GAV Personalverleih (in der Regel 3 Monate Probezeit bei Erstanstellung beim Verleiher).
Die Probezeit beginnt am ersten effektiven Arbeitstag – nicht am Tag der Vertragsunterzeichnung. Fällt der erste Arbeitstag auf einen Montag, den 1. März, endet eine einmonatige Probezeit am 31. März.
Kündigung während der Probezeit
Die Kündigung in der Probezeit ist für beide Seiten unkompliziert – aber es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen.
Verlängerung bei Abwesenheit
Ein häufiger Irrtum: Nicht jede Abwesenheit verlängert die Probezeit. Das Gesetz ist hier sehr spezifisch (OR Art. 335b Abs. 3).
Verlängert die Probezeit
- Krankheit (ärztliches Zeugnis)
- Unfall
- Obligatorischer Militärdienst
- Zivildienst / Zivilschutzdienst
Verlängert die Probezeit NICHT
- Ferien / Feiertage
- Unbezahlter Urlaub
- Schwangerschaft (ohne Arbeitsunfähigkeit)
- Familiäre Abwesenheiten (Hochzeit, Todesfall)
Die Probezeit verlängert sich um genau die Anzahl Tage der Abwesenheit. Beispiel: Du wirst in der 3. Woche für 10 Tage krank – die einmonatige Probezeit verlängert sich um 10 Tage.
Wichtig: Die Verlängerung erfolgt automatisch kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber muss dich nicht darüber informieren. Dokumentiere deine Abwesenheiten deshalb sorgfältig, damit du weisst, wann deine Probezeit tatsächlich endet.
Deine Rechte in der Probezeit
Auch wenn der Kündigungsschutz eingeschränkt ist: In der Probezeit gelten dieselben Arbeitsrechte wie danach. Hier die wichtigsten Punkte.
Typische Szenarien & Berechnungen
Szenario 1: Krank in der Probezeit
Du startest am 1. März mit einer Probezeit von 1 Monat. In der zweiten Woche wirst du 5 Tage krank (Arztzeugnis).
Reguläres Ende der Probezeit: 31. März.
Verlängerung um 5 Tage → neues Ende: 5. April.
Tipp: Bewahre Arztzeugnisse auf. Die Verlängerung geschieht automatisch – im Streitfall musst du die Dauer deiner Abwesenheit belegen können.
Szenario 2: Kündigung am letzten Tag
Deine 3-monatige Probezeit endet am 31. Mai. Am 31. Mai (letzter Tag) erhältst du die Kündigung.
Die Kündigung ist gültig, weil sie noch während der Probezeit ausgesprochen wurde.
Die 7-Tage-Frist läuft bis 7. Juni – obwohl die Probezeit am 31. Mai endet. Die Probezeit-Regeln gelten trotzdem.
Szenario 3: Schwangerschaft in der Probezeit
Du erfährst in der 2. Woche der Probezeit von deiner Schwangerschaft.
Kein Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann in der Probezeit auch bei Schwangerschaft kündigen (OR Art. 336c Abs. 1).
Aber: Kündigt der Arbeitgeber wegen der Schwangerschaft, ist die Kündigung missbräuchlich (GlG Art. 3). Du hast Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen.
Tipp: Dokumentiere den zeitlichen Zusammenhang zwischen Bekanntgabe der Schwangerschaft und Kündigung. Dies kann im Streitfall entscheidend sein.
Szenario 4: Mehrere Abwesenheiten
Probezeit 3 Monate (1. Januar – 31. März). Du bist 8 Tage krank im Januar und leisten 5 Tage Militärdienst im Februar.
Verlängerung: 8 + 5 = 13 Tage.
Neues Ende der Probezeit: 13. April.
Achtung: Ferien im März (z.B. 5 Tage Skiferien) verlängern die Probezeit nicht.
Was ändert sich nach der Probezeit?
Nach Ablauf der Probezeit greifen wichtige Schutzbestimmungen. Hier die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick.
Die detaillierten Kündigungsfristen nach Dienstjahr und alle Sperrfristen findest du in unserem Ratgeber zu den Kündigungsfristen in der Schweiz.
Tipps für die Probezeit
Prüfe die Probezeit-Klausel im Vertrag
Wie lange dauert deine Probezeit – 1, 2 oder 3 Monate? Ist die Kündigungsfrist auf mehr als 7 Tage verlängert? Berechne das genaue Enddatum und notiere es dir.
Dokumentiere Abwesenheiten
Notiere jeden Krankheitstag und jede Abwesenheit, die die Probezeit verlängert. So weisst du jederzeit, wann deine Probezeit tatsächlich endet – und kannst im Streitfall belegen, dass eine Kündigung allenfalls nach der Probezeit erfolgte.
Kläre Erwartungen frühzeitig
Frage in den ersten Tagen nach konkreten Zielen und Erwartungen. Bitte aktiv um Feedback – idealerweise nach 2 und nach 4 Wochen. So vermeidest du Überraschungen am Ende der Probezeit.
Behalte den Arbeitsmarkt im Blick
Die Probezeit gilt für beide Seiten. Wenn die Stelle nicht deinen Erwartungen entspricht, nutze die kurze Kündigungsfrist. Es ist besser, früh zu wechseln, als monatelang in einer unpassenden Stelle auszuharren.
Vereinbare geplante Abwesenheiten vor Stellenantritt
Bereits gebuchte Ferien, Hochzeiten oder andere Verpflichtungen solltest du vor der Vertragsunterzeichnung ansprechen. So gibt es keine Konflikte in den ersten Wochen.
Fordere bei einer Kündigung ein Arbeitszeugnis an
Auch nach einer kurzen Probezeit hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (OR Art. 330a). Es bestätigt deine Tätigkeit und ist für zukünftige Bewerbungen nützlich, selbst wenn die Anstellung nur wenige Wochen dauerte.
Häufige Fragen zur Probezeit in der Schweiz
Ja. Während der Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung. Es gilt lediglich eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (OR Art. 335b). Einzige Einschränkung: Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein (OR Art. 336), z.B. wegen Rasse, Geschlecht oder Gewerkschaftszugehörigkeit.
Nein. 3 Monate ist die gesetzliche Obergrenze (OR Art. 335b Abs. 2). Eine vertragliche Vereinbarung über 3 Monate hinaus ist nichtig – es gelten dann automatisch 3 Monate. Ausnahme: Durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können andere Regelungen gelten.
Die Standard-Probezeit von 1 Monat gilt automatisch – auch ohne schriftliche Vereinbarung (OR Art. 335b Abs. 1). Eine Verlängerung auf bis zu 3 Monate muss dagegen schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Soll die Probezeit ausgeschlossen werden, muss dies ebenfalls schriftlich vereinbart werden.
Nein. Ferien verlängern die Probezeit nicht. Nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militär-/Zivildienst führen zu einer Verlängerung (OR Art. 335b Abs. 3). Wer also in der Probezeit Ferien nimmt, muss wissen, dass die Probezeit trotzdem weiterläuft.
Ja. Auch während der Probezeit hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR Art. 324a). Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer mindestens 3 Wochen. Viele Arbeitgeber haben zudem eine Krankentaggeldversicherung, die 80% des Lohns für bis zu 720 Tage deckt.
Grundsätzlich ja – der Ferienanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. In der Praxis ist es aber unüblich, in der Probezeit Ferien zu nehmen. Der Arbeitgeber kann den Ferienbezug in der Probezeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Bereits vor Stellenantritt vereinbarte Abwesenheiten (z.B. gebuchte Ferien) solltest du vor Vertragsunterzeichnung ansprechen.
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