Ratgeber Arbeitsrecht

Probezeit Schweiz 2026 – Rechte und Pflichten

Dauer, Kündigungsfrist, Verlängerung bei Krankheit und Kündigungsschutz – alles zur Probezeit im Schweizer Arbeitsrecht mit OR-Artikeln und Praxisbeispielen.

Grundlagen: Dauer und Geltungsbereich

Die Probezeit ist im Schweizer Obligationenrecht in Art. 335b OR geregelt. Sie gilt für unbefristete Arbeitsverhältnisse und dient beiden Seiten dazu, die Zusammenarbeit zu testen.

Probezeit im Überblick (OR Art. 335b)
Regelung
Details
Standarddauer
1 Monat (gilt automatisch, auch ohne Vertrag)
Maximale Dauer
3 Monate (nur mit schriftlicher Vereinbarung)
Kündigungsfrist
7 Kalendertage (kann verlängert, nicht verkürzt werden)
Kündigungstermin
Jederzeit (nicht an Monatsende gebunden)
Ausschluss möglich
Ja, durch schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag

Wichtig: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es keine Probezeit, ausser sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei Temporärarbeit gelten die Regelungen des GAV Personalverleih (in der Regel 3 Monate Probezeit bei Erstanstellung beim Verleiher).

Die Probezeit beginnt am ersten effektiven Arbeitstag – nicht am Tag der Vertragsunterzeichnung. Fällt der erste Arbeitstag auf einen Montag, den 1. März, endet eine einmonatige Probezeit am 31. März.

Kündigung während der Probezeit

Die Kündigung in der Probezeit ist für beide Seiten unkompliziert – aber es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen.

Kündigungsfrist
7 Kalendertage ab Zugang der Kündigung (OR Art. 335b Abs. 1). Die Frist kann im Vertrag verlängert, aber nicht verkürzt werden.
Kein Kündigungsgrund nötig
Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen einen Grund angeben. Missbräuchliche Kündigungen sind aber auch in der Probezeit unzulässig (OR Art. 336).
Kein Sperrfristenschutz
Die Sperrfristen bei Krankheit, Schwangerschaft und Militärdienst gelten erst nach der Probezeit (OR Art. 336c Abs. 1). Auch eine schwangere Mitarbeiterin kann in der Probezeit gekündigt werden.
Form der Kündigung
Gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben. Eine mündliche Kündigung ist gültig – aber aus Beweisgründen wird Schriftlichkeit dringend empfohlen.
Kündigung am letzten Tag
Die Kündigung kann bis zum letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Dann läuft die 7-Tage-Frist über das Ende der Probezeit hinaus – es gelten trotzdem die Probezeit-Regeln.

Verlängerung bei Abwesenheit

Ein häufiger Irrtum: Nicht jede Abwesenheit verlängert die Probezeit. Das Gesetz ist hier sehr spezifisch (OR Art. 335b Abs. 3).

Verlängert die Probezeit

  • Krankheit (ärztliches Zeugnis)
  • Unfall
  • Obligatorischer Militärdienst
  • Zivildienst / Zivilschutzdienst

Verlängert die Probezeit NICHT

  • Ferien / Feiertage
  • Unbezahlter Urlaub
  • Schwangerschaft (ohne Arbeitsunfähigkeit)
  • Familiäre Abwesenheiten (Hochzeit, Todesfall)

Die Probezeit verlängert sich um genau die Anzahl Tage der Abwesenheit. Beispiel: Du wirst in der 3. Woche für 10 Tage krank – die einmonatige Probezeit verlängert sich um 10 Tage.

Wichtig: Die Verlängerung erfolgt automatisch kraft Gesetzes. Der Arbeitgeber muss dich nicht darüber informieren. Dokumentiere deine Abwesenheiten deshalb sorgfältig, damit du weisst, wann deine Probezeit tatsächlich endet.

Deine Rechte in der Probezeit

Auch wenn der Kündigungsschutz eingeschränkt ist: In der Probezeit gelten dieselben Arbeitsrechte wie danach. Hier die wichtigsten Punkte.

Rechte während der Probezeit
Recht
Details
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Mind. 3 Wochen im 1. Dienstjahr (OR Art. 324a). Bei KTG-Versicherung: 80% während max. 720 Tagen.
Ferienanspruch
Entsteht ab dem 1. Arbeitstag (anteilsmässig). Bezug in der Probezeit ist möglich, aber unüblich.
Überstunden
Müssen kompensiert oder ausbezahlt werden (OR Art. 321c) – auch in der Probezeit.
Arbeitszeugnis
Jederzeit einfordbar (OR Art. 330a). Auch bei Kündigung in der Probezeit.
Schutz vor Diskriminierung
Das Gleichstellungsgesetz (GlG) und der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung (OR Art. 336) gelten auch in der Probezeit.
BVG (Pensionskasse)
Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag – unabhängig von der Probezeit.

Typische Szenarien & Berechnungen

Szenario 1: Krank in der Probezeit

Du startest am 1. März mit einer Probezeit von 1 Monat. In der zweiten Woche wirst du 5 Tage krank (Arztzeugnis).

Reguläres Ende der Probezeit: 31. März.

Verlängerung um 5 Tage → neues Ende: 5. April.

Tipp: Bewahre Arztzeugnisse auf. Die Verlängerung geschieht automatisch – im Streitfall musst du die Dauer deiner Abwesenheit belegen können.

Szenario 2: Kündigung am letzten Tag

Deine 3-monatige Probezeit endet am 31. Mai. Am 31. Mai (letzter Tag) erhältst du die Kündigung.

Die Kündigung ist gültig, weil sie noch während der Probezeit ausgesprochen wurde.

Die 7-Tage-Frist läuft bis 7. Juni – obwohl die Probezeit am 31. Mai endet. Die Probezeit-Regeln gelten trotzdem.

Szenario 3: Schwangerschaft in der Probezeit

Du erfährst in der 2. Woche der Probezeit von deiner Schwangerschaft.

Kein Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann in der Probezeit auch bei Schwangerschaft kündigen (OR Art. 336c Abs. 1).

Aber: Kündigt der Arbeitgeber wegen der Schwangerschaft, ist die Kündigung missbräuchlich (GlG Art. 3). Du hast Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen.

Tipp: Dokumentiere den zeitlichen Zusammenhang zwischen Bekanntgabe der Schwangerschaft und Kündigung. Dies kann im Streitfall entscheidend sein.

Szenario 4: Mehrere Abwesenheiten

Probezeit 3 Monate (1. Januar – 31. März). Du bist 8 Tage krank im Januar und leisten 5 Tage Militärdienst im Februar.

Verlängerung: 8 + 5 = 13 Tage.

Neues Ende der Probezeit: 13. April.

Achtung: Ferien im März (z.B. 5 Tage Skiferien) verlängern die Probezeit nicht.

Was ändert sich nach der Probezeit?

Nach Ablauf der Probezeit greifen wichtige Schutzbestimmungen. Hier die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick.

Probezeit vs. nach der Probezeit
Thema
Probezeit
Nach der Probezeit
Kündigungsfrist
7 Tage
1–3 Monate (je nach Dienstjahr)
Kündigungstermin
Jederzeit
Auf Monatsende
Sperrfristen (Krankheit)
Keine
30–180 Tage Kündigungsschutz
Schwangerschaftsschutz
Kein Schutz
Gesamte Schwangerschaft + 16 Wochen
Militärdienst-Schutz
Kein Schutz
4 Wochen vor/nach dem Dienst

Die detaillierten Kündigungsfristen nach Dienstjahr und alle Sperrfristen findest du in unserem Ratgeber zu den Kündigungsfristen in der Schweiz.

Tipps für die Probezeit

1

Prüfe die Probezeit-Klausel im Vertrag

Wie lange dauert deine Probezeit – 1, 2 oder 3 Monate? Ist die Kündigungsfrist auf mehr als 7 Tage verlängert? Berechne das genaue Enddatum und notiere es dir.

2

Dokumentiere Abwesenheiten

Notiere jeden Krankheitstag und jede Abwesenheit, die die Probezeit verlängert. So weisst du jederzeit, wann deine Probezeit tatsächlich endet – und kannst im Streitfall belegen, dass eine Kündigung allenfalls nach der Probezeit erfolgte.

3

Kläre Erwartungen frühzeitig

Frage in den ersten Tagen nach konkreten Zielen und Erwartungen. Bitte aktiv um Feedback – idealerweise nach 2 und nach 4 Wochen. So vermeidest du Überraschungen am Ende der Probezeit.

4

Behalte den Arbeitsmarkt im Blick

Die Probezeit gilt für beide Seiten. Wenn die Stelle nicht deinen Erwartungen entspricht, nutze die kurze Kündigungsfrist. Es ist besser, früh zu wechseln, als monatelang in einer unpassenden Stelle auszuharren.

5

Vereinbare geplante Abwesenheiten vor Stellenantritt

Bereits gebuchte Ferien, Hochzeiten oder andere Verpflichtungen solltest du vor der Vertragsunterzeichnung ansprechen. So gibt es keine Konflikte in den ersten Wochen.

6

Fordere bei einer Kündigung ein Arbeitszeugnis an

Auch nach einer kurzen Probezeit hast du Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (OR Art. 330a). Es bestätigt deine Tätigkeit und ist für zukünftige Bewerbungen nützlich, selbst wenn die Anstellung nur wenige Wochen dauerte.

Häufige Fragen zur Probezeit in der Schweiz

Ja. Während der Probezeit braucht der Arbeitgeber keinen Grund für die Kündigung. Es gilt lediglich eine Kündigungsfrist von 7 Tagen (OR Art. 335b). Einzige Einschränkung: Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein (OR Art. 336), z.B. wegen Rasse, Geschlecht oder Gewerkschaftszugehörigkeit.

Nein. 3 Monate ist die gesetzliche Obergrenze (OR Art. 335b Abs. 2). Eine vertragliche Vereinbarung über 3 Monate hinaus ist nichtig – es gelten dann automatisch 3 Monate. Ausnahme: Durch einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können andere Regelungen gelten.

Die Standard-Probezeit von 1 Monat gilt automatisch – auch ohne schriftliche Vereinbarung (OR Art. 335b Abs. 1). Eine Verlängerung auf bis zu 3 Monate muss dagegen schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Soll die Probezeit ausgeschlossen werden, muss dies ebenfalls schriftlich vereinbart werden.

Nein. Ferien verlängern die Probezeit nicht. Nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militär-/Zivildienst führen zu einer Verlängerung (OR Art. 335b Abs. 3). Wer also in der Probezeit Ferien nimmt, muss wissen, dass die Probezeit trotzdem weiterläuft.

Ja. Auch während der Probezeit hast du Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (OR Art. 324a). Im ersten Dienstjahr beträgt die Dauer mindestens 3 Wochen. Viele Arbeitgeber haben zudem eine Krankentaggeldversicherung, die 80% des Lohns für bis zu 720 Tage deckt.

Grundsätzlich ja – der Ferienanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. In der Praxis ist es aber unüblich, in der Probezeit Ferien zu nehmen. Der Arbeitgeber kann den Ferienbezug in der Probezeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Bereits vor Stellenantritt vereinbarte Abwesenheiten (z.B. gebuchte Ferien) solltest du vor Vertragsunterzeichnung ansprechen.

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